Satzung

Satzung

und

Geschäftsordnung

des

Kreisjugendringes Birkenfeld e.V.

 

 

 

Satzung des Kreisjugendringes Birkenfeld e.V.:

 

1. Fassung vom 12.07.1996

2. Fassung vom 20.11.1996

3. Fassung vom 19.03.1997

4. Fassung vom 03.12.1997

5. Fassung vom 05.10.2004

6. Fassung vom 22.04.2022

 

I.

Im Landkreis Birkenfeld arbeitende Jugendorganisationen, Jugendverbände und Jugendgruppen haben sich im KREISJUGENDRING BIRKENFELD E.V. freiwillig zusammengeschlossen.

Die Eigenart und Unabhängigkeit der Verbände und Gruppen bleibt erhalten. Sitz des Vereins ist Birkenfeld.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Registergericht Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.

 

II.

1) Dem Kreisjugendring können die im Landkreis arbeitenden Jugendorganisationen, Jugendverbände, Jugendgruppen oder

     Zusammenschlüsse derselben angehören.

 

2) Voraussetzung für die Aufnahme in den Kreisjugendring ist, dass die Jugendorganisation, der Jugendverband, die

    Jugendgruppe oder Zusammenschlüsse derselben, im Folgenden als Mitglieder bezeichnet,

a) das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland mit den darin verankerten Grundrechten sowohl in der Zielsetzung als auch in der praktischen Arbeit anerkennen,

b) ihre Arbeitsweise partnerschaftlich, demokratisch und nicht partei-politisch ausrichten,

c) die Aufgaben des Kreisjugendringes nach der Satzung anerkennen und in ihrem Sinne wirken,

d) die Teile einer Erwachsenen-Organisation sind, das Recht auf die eigene Gestaltung ihres Gruppenlebens erhalten und ihre Leitung selbst wählen können,

e) die eine einjährige Tätigkeit für ihre Aufnahme nachweisen,

f) auf Kreisebene über mindestens 25 Mitglieder im Alter unter 27 Jahren verfügen,

g) gemeinnützige Ziele und nicht gewerbliche Ziele verfolgen.

 

3) Aufnahmeanträge sind schriftlich unter Beifügung der Satzung oder Entsprechendem sowie der gemäß Artikel II, Abs. 2

    geforderten Voraussetzungen zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss muss mit

    Zweidrittel-Mehrheit erfolgen.

 

4) Die Mitglieder weisen alle 3 Jahre schriftlich nach, dass die die Voraussetzungen gemäß Artikel II, Abs. 2, erfüllen.

 

5) Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich erfolgen.

 

6) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied oder dem Vorstand unter Darlegung der Gründe

    schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betroffenen Mitglieds.

    Beschlüsse über den Ausschluss müssen mit Zweidrittel-Mehrheit erfolgen. Das Stimmrecht des betreffenden Mitglieds ruht

    bei der Abstimmung.

 

III. Aufgaben

Der Kreisjugendring verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Die Aufgaben des Kreisjugendringes sind:

a) zu Fragen des Jugendrechts und der Jugendpolitik Vorschläge zu machen und Stellung zu nehmen,

b) die Interessen der freien Jugendarbeit gegenüber der Öffentlichkeit, den Kommunalvertretungen und Verwaltungen wahrzunehmen, insbesondere die Vertreter und Vertreterinnen für die kommunalen Jugendhilfeausschüsse vorzuschlagen,

c) als beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschüssen mitzuwirken,

d) Erfahrungen zu Jugendfragen austauschen,

e) das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend zu fördern,

f) gemeinsame Aktionen der Mitglieder anzuregen und mitzutragen,

g) internationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu fördern,

h) die Demokratisierung in allen Bereichen der Gesellschaft voranzutreiben und anti-demokratischen, insbesondere militaristischen, totalitären, antisemitischen und ausländerfeindlichen Tendenzen innerhalb der Gesellschaft entgegenzuwirken,

i) den Benachteiligungen von Mädchen und jungen Frauen entgegenzu-wirken,

j) der Ausgrenzung sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher entgegenzuwirken

k) das Umweltbewusstsein innerhalb der Jugend zu fördern

l) den vielfältigen Diskriminierungen körperlich, geistig oder seelisch behinderter junger Menschen entgegenzuwirken,

m) die Arbeit des Landesjugendringes Rheinland-Pfalz und der örtlichen Jugendringe zu unterstützen.

 

IV. Organe

Organe des Kreisjugendringes sind;

1. Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

V. Mitgliederversammlung

1) Einladung Es wird mit 14 Tagen Vorlauf, schriftlich (per Post oder per Mail) durch den Vorstand eingeladen.

2) Der Mitgliederversammlung gehören an:

a) als stimmberechtige Delegierten - je fünf Vertreterinnen und Vertreter der als Sammelverbände geltenden Mitglieder (Sammelverbände sind Zusammenschlüsse von mindestens 3 Jugendverbänden, die jeweils in mindestens 3 Orten im Landkreis tätig sind und mindestens 90 Mitglieder unter 27 Jahren haben. Jugendverbände, die im Landesjugendring Rheinland-Pfalz einem Sammelverband angehören, gelten auch im Kreisjugendring als Sammelverband. So: Sportjugend, Musikjugend; Pfadfinderring, Ev. Jugend (aej), Kath. Jugend (BDKJ), DGB-Jugend)

- je 2 Vertreterinnen bzw. Vertreter der als Jugendverbände gelten-den Mitgliedern (Jugendverbände sind mindestens in 3 Orten des Landkreises tätig und haben mindestens 90 Mitglieder unter

27 Jahren)

- je 1 Vertreterin bzw. Vertreter der als Jugendgruppe geltenden Mitglieder (Jugendgruppen sind im Landkreis tätig und haben mindestens 25 Mitglieder unter 27 Jahren)

b) mit beratender Stimme - die Kreisjugendpflegerin bzw. der Kreisjugendpfleger - die Stadtjugendpflegerin bzw. der Stadtjugendpfleger - ein Vertreter der im Kreis ansässigen „Häuser der offenen Tür“ - die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte des Landkreises - bis zu 5 von der Mitgliedsversammlung berufene Vertreterinnen bzw. Vertreter der im Kreisgebiet arbeitenden Fördervereine für Kinder- und Jugendarbeit.

3) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß (siehe Geschäftsordnung) eingeladen ist.

4) Die Vorstandsmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, zählen jedoch nicht als Vertreter ihrer Jugendorganisation.

5) Eine Übertragung des Stimmrechts ist nur innerhalb der Mitgliederorganisation möglich. Eine Stimmbündelung ist nicht zulässig.

6) Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr statt.

7) Die Mitgliederversammlung muss auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder einberufen werden.

8) Beschlüsse werden, sofern nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit gefasst.

9) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich. Mit einfacher Stimmenmehrheit kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

 

VI. Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundlegenden Fragen gemäß der Satzung des Kreisjugendrings.

2) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten a) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes b) Entgegennahme des Kassenberichtes c) Entgegennahme des jährlichen Kassenprüfberichtes d) Entlastung des Vorstandes e) Wahl des Vorstandes f) Wahl des Kassenprüfers g) Festsetzung des Mitgliederbeitrags h) Beschlussfassung über Haushaltsplan und Jahresrechnung i) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern j) Berufung der Vertreter der im Kreisgebiet arbeitenden Förderver- eine für Kinder- und Jugendarbeit k) Wahl der vorzuschlagenden Personen der Jugendverbände für den Jugendhilfeausschuss des Kreises und der Stadt und deren Arbeitsgruppen l) Wahl der Vertreterin bzw. des Vertreters des Kreisjugendringes als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss. m) Beschlussfassung über alle Anträge an die Mitgliederversammlung n) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

 

VII. Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus: a) einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden b) einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden c) einem Kassenwart bzw. einer Kassenwartin d) einem stellvertretenen Kassenwart bzw. einer Kassenwartin e) einem Schriftführer bzw. einer Schriftführerin f) sowie bis zu vier Beisitzern

Dem Vorstand sollen mindestens 2 Männer und 2 Frauen angehören.

2) Die Wahlen zum Vorstand erfolgen durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl.

3) Die Wahl der Vorstandmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit.

4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.

 

VIII. Aufgaben des Vorstandes

1) Sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, nimmt der Vorstand alle Aufgaben wahr, insbesondere a) die Vertretung des Kreisjugendringes gegenüber Dritten, z.B. Staat, Kommunen, Öffentlichkeit, Interessensvertretungen b) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung c) die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d) die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel des Kreis- jugendringes, soweit die Mitgliederversammlung keine Zweckbe- stimmung vorgenommen hat. e) die Abstimmung der Arbeit der Arbeitskreise und Beschlussfähig- keit hierüber.

2) Besondere Aufgaben werden den weiteren Vorstandmitgliedern (siehe VII f) zugeordnet (ergänzt durch Beschluss der MV vom 05.10.04)

 

IX. Vertretung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart bzw. der Vertreter/die Vertreterin. Jeweils zwei davon vertreten den Kreisjugendring

Kreisjugendring gemeinsam.

 

X. Arbeitskreise

Bei Bedarf können für die Bearbeitung spezieller Aufgabengebiete von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand Arbeitskreise eingesetzt werden.

 

XI. Finanzen und Mitgliederbeiträge

1) Evtl. Kosten werden aus Einkünften von Veranstaltungen bestritten und können durch Zuschüsse amtlicher Stellen ergänzt werden.

2) Alle Mittel, Beiträge, Spenden, Umlagen, Zuschüsse und Sachzu-wendungen sind zur Förderung des in dieser Satzung beschriebenen Vereinszweckes zu verwenden.

3) Der Kreisjugendring Birkenfeld ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Kreisjugendringes Birkenfeld. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreis-jugendringes Birkenfeld fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6) Über die Höhe der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

XII. Kassenprüfung

1) Es werden mindestens 2 Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, die nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Ihre Amtszeit beträgt maximal vier Jahre.

2) Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Kreisjugendringes.

 

XIII. Niederschriften

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Arbeitskreise sind Niederschriften anzufertigen, aus denen Tagesordnung, Anwesende und gefasste Beschlüsse zu ersehen sind. Die Protokolle werden unterzeichnet von Schriftführer und einem weiteren Vorstandsvertreter (nicht mehr als zwei!).

 

XIV. Geschäftsordnung

Der Kreisjugendring gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung

 

XV. Landesjugendring

Der Kreisjugendring Birkenfeld e.V. gehört gemäß Satzung des Landesjugendringes Rheinland-Pfalz der Vollversammlung des Landesjugendringes mit beratender Stimme an.

 

XVI. Auflösung

Eine Auflösung des Kreisjugendringes kann nur auf einer zur diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt im Rahmen der Satzung und auf Vorschlag des Vorstandes darüber, wie das verbleibende Vermögen verwendet wird. Dies darf ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit an anerkannte und gemeinnützige Einrichtungen und Verbände übergeben werden. Entscheidet die Mitgliederversammlung nicht über die Empfänger des verbleibenden Vermögens, so fällt dieses an den öffentlichen Träger der Jugendarbeit des Landkreises Birkenfeld.

Der künftige Beschluss über die Verwendung des vorhandenen Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

XVII. Satzungsänderung

Diese Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel Mehrheit geändert werden.

 

XVIII. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und nach Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Registergericht Bad Kreuznach in Kraft.

 

 

 

Geschäftsordnung des Kreisjugendringes Birkenfeld e.V.

 

Geschäftsordnung

 

1. Fassung vom 03.12.1997

2. Fassung vom 26.11. 2003

 

 

§ 1 Geltungsbereich – Öffentlichkeit

1. Der Kreisjugendring Birkenfeld erlässt zur Durchführung von Mitgliederversammlungen und Tagungen diese Geschäftsordnung.

2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.

3. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben.

4. Bei der Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.

 

§ 2 Einberufung

1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und der übrigen Versammlungen und Gremien des KJR richtet sich nach § 5 – 10 der Satzung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Einberufung durch die Geschäftsführung wobei die Tagesordnung beizufügen ist. Die Einladungsfrist der ordentlichen Mitgliederver-sammlung beträgt mindestens 14 Tage.

2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren.

 

§ 2a Arbeitsweise des Vorstandes

(ergänzt durch Beschluss der MV vom 26.11.2003)

- für die inhaltliche und organisatorische Arbeit bildet der Vorstand Projektgruppen

- Jedes Mitglied, das nicht im Vorstand vertreten ist, entsendet dazu eine Vertretung.

- Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Mitglieder in die Projektgruppe berufen.

 

§ 3 Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und der übrigen Versammlungen innerhalb des KJR richtet sich nach der Satzung §5,2.

 

§ 4 Versammlungsleitung

1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.

2. Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erscheinenden Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Absprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die gesamte Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

 

§ 5 Worterteilung und Rednerfolge

1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.

2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.

3. Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.

4. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihre Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

 

§ 6 Wort zur Geschäftsordnung

1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.

2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.

3. Die Versammlungsleitung kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

 

§ 7 Anträge

1. Die Abstimmungsberechtigung zur Mitgliederversammlung haben die stimmberechtigten Mitglieder (s. Satzung § 5,1,a). Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.

2. Anträge müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.

3. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden; sie sollen eine schriftliche Begründung erhalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.

4. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diese ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des § 16 der Satzung.

 

§ 8 Dringlichkeitsanträge

Dringlichkeitsanträge können bis zum Beginn einer Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden. Über ihre Aufnahme auf die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

 

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.

2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

3. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.

4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.

 

§ 10 Abstimmungen

1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zugeben.

2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitest gehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.

4. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.

5. Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muss dieser Antrag von mindestens 6 Stimmberechtigten unterstützt werden.

6. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.

7. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

8. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.

9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

10. Auf den Antrag von mindestens 10 der anwesenden, stimmbe-rechtigten Mitgliedern muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfe der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener, namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.

 

§ 11 Wahlen

1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungs-gemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.

2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungs-mäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nicht anderes beschließt.

3. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens 3 Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

4. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Wahlleiters hat.

5. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

6. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

7. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

8. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse oder der Abteilungen während der Legislaturperiode,

beruft der Gesamtvorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.

 

§ 12 Versammlungsprotokolle

1. Über alle Versammlungen sind laut § 12 der Satzung Protokolle zu führen, die innerhalb von zwei Wochen den Versammlungsteilnehmern und den Mitgliedern des Gesamtvorstandes in Abschrift zu stellen sind.

2. Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben worden ist.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.12.1997 in Kraft.